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Erfolg für Heidrich Rechtsanwälte: OLG weist Berufung im Verfahren Kneschke ./. LAION e.V. zurück
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 im Verfahren Kneschke ./. LAION e.V. die Berufung des klagenden Fotografen zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024 vollumfänglich bestätigt. Gegenstand war die Vervielfältigung einer Fotografie durch den gemeinnützigen Verein LAION zur Erstellung eines KI-Trainingsdatensatzes, indem Bilder heruntergeladen und mit Textbeschreibungen auf Korrelationen abgeglichen wurden.
Das hanseatische OLG qualifizierte diese Nutzung als Text und DataMining nach § 44b Abs. 1 UrhG, da der Abgleich der Informationen über wechselseitige Beziehungen zwischen Bild und Text gewinne und betonte, dass die Norm gerade KI-Innovationen fördere. Ein in natürlicher Sprache in AGB formulierter Nutzungsvorbehalt der Bildagentur erfüllte nicht die Anforderungen an Maschinenlesbarkeit nach § 44b Abs. 3 UrhG, für die der Rechteinhaber die Beweislast trage. Ein solcher Vorbehalt müsse automatisiert erfasst, interpretiert und befolgt werden können.
Der sogenannte „Drei-Stufen-Test“ wurde vom Gericht bejaht, da die interne Vervielfältigung und die Veröffentlichung nur von Links die normale Werkverwertung nicht beeinträchtige - zukünftige Konkurrenz durch generative KI sei eine abstrakte Folge. Ergänzend greife die Forschungsschranke des § 60d UrhG, weil LAION als gemeinnütziger Verein mit Open-Source-Datensätzen wissenschaftliche Forschung betreibt.
Weitere Ausführungen hierzu können Sie unserer Pressemitteilung sowie dem Urteil entnehmen.