Beratung Videoüberwachung

Unternehmen haben oftmals ein Interesse daran, Videokameras zur Überwachung einzusetzen – insbesondere zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten durch Mitarbeiter oder Dritte. Videoüberwachung ist in Deutschland jedoch nur in engen Grenzen erlaubt. Da beim Filmen von Personen stets personenbezogene Daten erfasst und verarbeitet werden, ist die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung an den datenschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere den Regelungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des neuen deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu messen. 

  

Die Einhaltung dieser gesetzlichen Anforderungen ist jedoch alles andere als trivial. Wird der Datenschutz in diesem Bereich verletzt, drohen empfindliche Bußgelder. Dies musste jüngst ein Elektronikhändler erfahren, der wegen der unerlaubten Überwachung von Mitarbeitern und Kunden ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro aufgebrummt bekam. 

 

Wir kennen die rechtlichen Stolpersteine und können Ihnen eine kompetente Beratung im Bereich der Videoüberwachung bieten. 

 

Inhalts­übersicht

WANN FINDET DER DATENSCHUTZ ANWENDUNG?

VIDEOÜBERWACHUNG IN ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN RÄUMEN

HINWEISE ERFORDERLICH

VIDEOÜBERWACHUNG AN NICHT ÖFFENTLICHEN ARBEITS­PLÄTZEN

VIDEOÜBERWACHUNG DURCH ÖFFENTLICHE STELLEN

DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG

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WANN FINDET DER DATENSCHUTZ ANWENDUNG?

Von einer Videoüberwachung im Gesetzessinne ist zu sprechen, wenn "fortlaufende Bilder durch ein optisch-elektronisches Gerät übertragen werden". Hierfür spielt es keine Rolle, ob die Bilder lediglich an einen Monitor gestreamt oder auch aufgezeichnet bzw. gespeichert werden. Ebenso macht es keinen Unterschied, ob ein flüssiges Video oder in regelmäßigen Abständen aufgenommene Einzelbilder übertragen werden. 

 

Zu berücksichtigen ist, dass die datenschutzrechtlichen Grundlagen keine Tonaufnahmen umfassen und eine Videoüberwachung mit Audioaufzeichnung in der Regel unzulässig ist. Gemäß § 201 StGB ist das unbefugte Aufzeichnen eines vertraulichen Wortes und die Weitergabe oder der Gebrauch dieser Aufnahmen sogar strafbar. 

 

Öffentlich zugängliche Räume im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind alle räumlichen Bereiche, die der Öffentlichkeit ausdrücklich oder aufgrund einer nach außen erkennbaren Zweckbestimmung zugänglich gemacht werden. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der Bereich zum Beispiel nur nach vorheriger Anmeldung oder nach Entrichtung eines Entgelts betreten werden kann, wenn diese Möglichkeit grundsätzlich jedem offen steht.  

 

Öffentlich zugänglich sind danach zum Beispiel Eingangsbereiche, Ladengeschäfte, Verkaufsräume, Museen, Bahnsteige, U-Bahn-Stationen, Tankstellen und Fußballstadien. 

VIDEOÜBER­WACHUNG IN ÖFFENTLICH ZUGÄNG­LICHEN RÄUMEN

Eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen muss an den Anforderungen der DSGVO, insbesondere an Art. 6 DSGVO, gemessen werden. Eine Videoüberwachung in räumlichen Bereichen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und Grundrechte der Betroffenen nicht entgegenstehen. Es muss also immer eine Abwägung der Interessen des Verantwortlichen mit den Interessen der aufgezeichneten Personen erfolgen. Ebenso sollte zuvor über alternative Maßnahmen nachgedacht werden. 

 

Ein berechtigtes Interesse kann in der Wahrnehmung des Hausrechts und vor allem zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten liegen. Die Interessen des Überwachenden werden hierbei in vielen Fällen überwiegen und die Überwachung damit zulässig sein.  

 

Der Wahrnehmung des Hausrechts unterfällt im Übrigen vor allem die Zugangskontrolle bzw. die Abwehr unbefugten Betretens. So ist zum Beispiel ein Kaufhaus berechtigt, den Eingangsbereich zu überwachen, um festzustellen, ob Personen, gegen die ein Hausverbot verhängt wurde, das Gebäude betreten. 

 

Das berechtigte Interesse muss jedoch immer anhand konkreter Tatsachen begründet werden. Bei der Strafverfolgung oder zu präventiven Zwecken ist eine Videoüberwachung meist zulässig, wenn sich zuvor bereits Vorfälle ereignet haben oder der hohe Verdacht einer Straftatbegehung im Raum steht. 

 

Grenzen findet die Videoüberwachung zur Bekämpfung von Straftaten und zur Wahrnehmung des Hausrechts aber spätestens dort, wo die Intimsphäre der gefilmten Personen betroffen ist – also insbesondere in geschützten Bereichen, wie in Umkleidekabinen oder Toiletten. 

 

Zudem muss § 26 BDSG berücksichtigt werden, wenn es sich bei den verarbeiteten Daten gleichzeitig um Beschäftigtendaten handelt. Darunter fallen u.a. Arbeitnehmer, Leiharbeiter, Auszubildende und auch Bewerber (vollständige Aufzählung in § 26 Abs. 8 BDSG). Eine permanente Videoüberwachung zum Zweck der Leistungskontrolle ist nicht zulässig. 

HINWEISE ERFORDERLICH

 Bei der Videoüberwachung in öffentlichen Bereichen sind die gesetzlichen Hinweispflichten einzuhalten. Die inhaltlichen Anforderungen sind in den Art. 12-14 DSGVO geregelt.

 

Hierbei ist es wichtig, dass die Beschilderung so platziert wird, dass jede Person, die sich in den überwachten Bereich begibt, die Hinweise leicht wahrnehmen kann. Damit soll gewährleistet werden, dass jeder die Möglichkeit hat, für sich zu entscheiden, ob sie sich in den gefilmten Bereich begibt oder nicht. Die Informationen müssen insbesondere den Verantwortlichen erkennen lassen und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung wiedergeben. Im Fall des berechtigten Interesses muss dieses ausreichend begründet werden. 

VIDEOÜBER­WACHUNG AN NICHT ÖFFENTLICHEN ARBEITS­PLÄTZEN

Soll die Videoüberwachung in Bereichen stattfinden, in denen sich ausschließlich Mitarbeiter aufhalten, so sind die Rechtmäßigkeitsanforderungen sogar noch höher.  

 

In jedem Fall muss – soweit vorhanden – der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) konsultiert werden. 

 

Darüber hinaus verstößt eine anlasslose Videoüberwachung ohne die vorherige Einholung der Einwilligung der Mitarbeiter gegen den Datenschutz, da in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer schützenswerter sind als die Interessen des Arbeitgebers.  

 

Liegen konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten – zum Beispiel Diebstählen – vor, kann jedoch auch eine heimliche Überwachung ausnahmsweise als letztes Mittel rechtmäßig sein. Zuvor sollten jedoch die tatsächlichen Anhaltspunkte dokumentiert und die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriff geprüft werden. 

 

Auch hier muss die Grenze der zulässigen Videoüberwachung in der Regel dort gezogen werden, wo die Intimsphäre der Beschäftigten betroffen ist (Umkleide, Toilette etc.). 

 

Will der Arbeitgeber eine „allgemeine Videoüberwachung“ ohne konkreten Anlass durchführen, so muss von jedem Mitarbeiter eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden. Hierbei kommt es zentral darauf an, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt (§ 26 Abs. 2 BDSG). Zwar lässt sich diese auch in den Arbeitsvertrag integrieren; meistens ist es jedoch sicherer, die Einwilligung separat einzuholen.

VIDEOÜBER­WACHUNG DURCH ÖFFENTLICHE STELLEN

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch öffentliche Stellen ist landesrechtlich geregelt. Für Niedersachsen gilt beispielsweise, dass die Videoüberwachung zulässig ist, soweit sie zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Auch hier gilt die Pflicht, die Videoüberwachung kenntlich zu machen und über die Kontaktdaten des Verantwortlichen zu informieren. 

 

Zudem kann eine Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr und Verhütung von Straftaten nach den Regelungen des Polizei- und Ordnungsrechts zulässig sein (vgl. § 32 Nds. POG).  

DATENSCHUTZ-FOLGEN­ABSCHÄTZUNG

Eine wichtige Neuerung durch die DSGVO ist die Pflicht zur Durchführung einer sogenannten Datenschutz-Folgenabschätzung, die oftmals im Rahmen einer geplanten Videoüberwachung durchzuführen ist. Der Gesetzgeber sieht die Pflicht zur Durchführung in Fällen vor, in denen eine „systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ stattfindet. Da die Begriffe „systematisch“ und „umfangreich“ sehr auslegungsbedürftig sind, dürfte es oftmals angezeigt sein, die Datenschutz-Folgenabschätzung vorab durchzuführen, um „auf der sicheren Seite zu sein“. 

Was Heidrich Rechts­anwälte für Sie tun kann!

Die Überwachung unter Einsatz von Videokameras stellt aus datenschutzrechtlicher Sicht einen starken Eingriff in die Rechte der gefilmten Personen dar. Aus diesem Grund sollte vor dem Einsatz solcher Kameras genau überprüft werden, ob eine Überwachung im Einzelfall zulässig ist, was maßgeblich von einer Abwägung der Interessen des Überwachenden und der Betroffenen abhängt. Aufgrund der recht komplizierten Anforderungen im Bereich des Datenschutz- und Arbeitsrechts ist es ratsam hierzu den Rat eines auf Datenschutz spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.


Mit unseren erfahrenen Anwälten bietet die Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte umfassende und kompetente Beratung zum Thema Videoüberwachung – individuell auf Sie zugeschnitten. Sprechen Sie uns an!

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