Beratung zu DSGVO-Bußgeldern

Bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweit erzielten Konzernumsatzes, je nachdem, was höher ist, verhängt werden. Für Unternehmen können solche Bußgelder, auch wenn die Höchstsumme nur in den seltensten Fällen verhängt wird, schnell existenzbedrohend werden. Steht ein Datenschutzverstoß im Raum, vertreten wir Unternehmen gegenüber den Behörden und wenden die Verhängung eines Bußgelds im besten Falle ab.

 

Inhalt

DAS DSGVO-BUßGELDVERFAHREN

WAS TUN BEI EINER ANHÖRUNG ODER EINEM BUßGELDBESCHEID?

RECHTSMITTEL GEGEN EINEN BUßGELDBESCHEID

WAS HEIDRICH RECHTSANWÄLTE FÜR SIE TUN KÖNNEN!

Das DSGVO-Bußgeld­ver­fahren

Bußgelder können nicht "einfach so" verhängt werden. Die Verhängung unterliegt gewissen Regeln. Gemäß § 41 BDSG-neu finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) Anwendung, mit Ausnahme der §§ 17, 35 und 36 OWiG. Damit handelt es sich bei einem DSGVO-Bußgeldverfahren regelmäßig um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, wie man es etwa von Geschwindigkeitsüberschreitungen kennt.

 

Die zuständige Behörde muss zunächst einmal eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften feststellen. Entweder wird zufällig im Rahmen einer Routinekontrolle ein Verstoß festgestellt oder die Behörde wird auf eine entsprechende Meldung hin tätig. Stellt sie daraufhin einen Rechtsverstoß fest, so ist der Verantwortliche zunächst gemäß § 55 OWiG anzuhören. Dies geschieht üblicherweise mittels eines Anhörungsbogens, welcher die Belehrung enthalten muss, dass die Aussage verweigert werden kann. Anschließend kann die Behörde einen entsprechenden Bußgeldbescheid gemäß §§ 65 ff. OWiG erlassen.

Was tun bei einer Anhörung oder einem Bußgeld­bescheid?

Bereits die erste Anhörung sollte sehr ernst genommen werden. Es sollten auf keinen Fall voreilig irgendwelche Stellungnahmen abgegeben werden. Vielmehr sollte zunächst über einen erfahrenen Rechtsanwalt Akteneinsicht eingeholt werden, um zu überprüfen, ob die Behörde die vorgeworfenen Taten überhaupt belegen kann.

 

Nach erfolgter Akteneinsicht sollte dann geprüft werden, ob und inwieweit eine entsprechende Stellungnahme abgegeben werden sollte. Parallel sollte aber ferner überprüft werden, ob auch die übrigen Prozesse im Unternehmen datenschutzkonform sind, da andernfalls erneute Bußgelder drohen können.

Rechtsmittel gegen einen Bußgeld­bescheid

Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich ein Rechtsmittel eingelegt werden. Zunächst kommt ein Einspruch nach § 67 OWiG in Betracht. Dieser muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde erhoben werden. Bei einem Einspruch hat die Behörde gemäß § 69 Abs. 1 OWiG zu prüfen, ob sie den Bußgeldbescheid zurücknimmt oder aufrechterhält. Für die Entscheidung kann die Behörde auch weitere Ermittlungen anordnen. Es empfiehlt sich daher ebenfalls nicht einfach "blind" einen Einspruch zu erheben. Denn auch so kann man sich der Gefahr aussetzen, dass die Behörde weitere Ermittlungen anstellt und unter Umständen weitere Verstöße aufdeckt.

 

Wenn die Behörde den Bescheid weder zurücknimmt, noch weitere Ermittlungen anstellt, wird die Akte gemäß § 69 Abs. 4 OWiG dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Es findet dann ein übliches Gerichtsverfahren statt.

Was Heidrich Rechtsanwälte für Sie tun können!

Jede Anhörung und jeder Bußgeldbescheid sollten ernst genommen werden - insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Bußgelder. Dabei sollte genau geprüft werden, was einem zur Last gelegt wird und auf keinen Fall sollten voreilige Stellungnahmen abgegeben werden. Es sollte insbesondere wegen der Höhe der Bußgelder frühzeitig ein Experte im Datenschutzrecht konsultiert werden.

 

Unsere Rechtsanwälte aus Hannover stehen Ihnen im Rahmen von DSGVO-Bußgeldern jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

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