Kanzlei für Urheberrecht

Sie benötigen eine Beratung oder Vertretung im Bereich des Urheberrechts? Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Expertise in diesem Rechtsgebiet und berät Sie kompetent in allen damit zusammenhängenden Belangen. Nachfolgend erhalten Sie eine beispielhafte Übersicht unserer Leistungen im Bereich Urheberrecht.
- Prüfung der urheberrechtlichen Zulässigkeit Ihres Vorhabens
- Klärung urheberrechtlicher Fragestellungen beim Einsatz oder Training von KI
- Prüfung der Schutzfähigkeit von Inhalten
- Erstellung von Gutachten zu urheberrechtlichen Fragestellungen
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei urheberrechtlichen Streitigkeiten
- Aussprechen von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen
- Abwehr von Abmahnungen
- Erstellen von Lizenzvereinbarungen
Diese Aufzählung ist lediglich beispielhaft. Gern unterstützen wir Sie bei Ihrem individuellen urheberrechtlichen Anliegen.
WARUM WIR?
Das Urheberrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich ständig weiterentwickelt, insbesondere durch die rasante Entwicklung neuer Technologien wie der künstlichen Intelligenz. Als in diesem Bereich spezialisierte Rechtsanwälte verfügen wir über das notwendige Fachwissen, um sicher durch die komplexe Rechtsmaterie zu navigieren und sicherzustellen, dass Ihre Interessen effektiv gewahrt werden. Dabei erkennen wir Überschneidungen mit anderen Rechtsbereichen, wie z.B. dem Marken- oder Wettbewerbsrecht.
Lizenzvereinbarungen gestalten wir so, dass Rechtsverletzungen vermieden und Ihre Risiken minimiert werden - etwa durch die korrekte Lizenzierung von Inhalten oder die Berücksichtigung der Fair-Use-Prinzipien. Bei der Vertretung in Streitigkeiten erhalten Sie von uns fundierte Risikoeinschätzungen und eine Beratung, die allein Ihre Interessen in den Fokus stellt.
Nachfolgend haben wir Ihnen einige vertiefende Ausführungen zum Urheberrecht zusammengestellt.
DER SCHUTZ DES URHEBERRECHTS
Das Urheberrecht schützt alle Werke, die das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung sind. Da die Anforderungen daran eher niedrig als hoch sind, kann sogar eine Kugelschreiberzeichnung auf einer Papierserviette Schutz genießen. Nicht geschützt hingegen sind Konzepte und Ideen. Neben den klassischen Kunstformen – wie etwa Gemälden, Musikstücken, Skulpturen, Filmen und Fotografien – können zum Beispiel auch der Quellcode einer Software oder das Layout einer Website urheberrechtlichen Schutz genießen.
Der Urheber ist als Schöpfer automatisch Inhaber des sogenannten geistigen Eigentums an den von ihm geschaffenen Werken. Als solcher kann er im Ausgangspunkt allein bestimmen, ob und auf welche Arten andere seine Werke nutzen dürfen. Die Erlaubnis einer Nutzung durch den Urheber wird juristisch durch die Übertragung von sogenannten Nutzungsrechten realisiert.
Um die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken rechtssicher zu gestalten, bietet es sich an, vertragliche Regelungen in Form einer Nutzungsrechtevereinbarung zu treffen. Übrigens: Das Einräumen einer Lizenz meint regelmäßig nichts anderes als das Einräumen eines Nutzungsrechts. Damit die „Spielregeln“ zur Nutzung des betreffenden Werks zwischen Urheber und Lizenznehmer klar sind, sollten in einer Nutzungsrechtevereinbarung insbesondere der Umfang der Nutzungserlaubnis in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht klar abgesteckt werden.
Wenn Urheber bzw. Rechteinhaber feststellen, dass ihre Werke ohne ihre Zustimmung genutzt werden, können diese sich rechtlich gegen die Rechtsverletzung wehren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder schlicht aufgrund von Unwissenheit über die Rechtslage erfolgt ist.
Der Gesetzgeber verlangt, dass solche Rechtsverletzungen zunächst durch eine außergerichtliche Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung gerügt werden – dies geschieht regelmäßig durch den Versand eines Abmahnschreibens. Die Kosten, die dem Rechteinhaber dabei durch die Einschaltung einer Rechtanwaltskanzlei entstehen, kann er im Wege des Schadenersatzes beim Verletzer erstattet verlangen. Wir vertreten sowohl Rechteinhaber als auch Personen, die sich mit einer Abmahnung konfrontiert sehen.
Ein besonders komplexer Teilbereich des Urheberrechts stellt das Software-Urheberrecht dar. Sowohl der deutsche als auch der europäische Gesetzgeber haben dies erkannt – das deutsche Urheberrechtsgesetz hat der Software in den §§ 69a bis 69g einen eigenen Abschnitt gewidmet.
Eine Besonderheit, die Software gegenüber anderen urheberrechtlich geschützten Werken aufweist, ist die Tatsache, dass Software mindestens zwei Erscheinungsformen kennt: die Anwenderoberfläche und den Quellcode. Daraus ergeben sich insbesondere bei der Überlassung von Software teils komplizierte Regelungskomplexe.
Auch und gerade im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) existieren verschiedene urheberrechtliche Problembereiche. Aufgrund der rasanten Entwicklung dieser Technologie hängt die rechtliche Entwicklung noch nach, was an vielen Stellen zu großer Rechtsunsicherheit führt. Mehr zum Thema KI und Urheberrecht können Sie hier lesen.