Neuer Lehrauftrag für Heidrich Rechtsanwälte (Kopie)

Im Rahmen einer Kooperation mit der Berufsakademie Lüneburg übernimmt unsere Kanzlei im Rahmen des dortigen Bachelor-Studiengangs künftig den Bereich „Medien- und IT-Recht“.

Niklas Mühleis (Lehrbeauftragter des Niedersächsischen Studieninstituts (NSI)), Stas Kertsman, Joerg Heidrich, René Genz und Jörn Schlieter betreuen das Modul in Präsenz- und Hybridformaten. Die Lehrveranstaltungen vermitteln praxisnah Inhalte zu Medienrecht, Urheberrecht, Marketingrecht, Datenschutz und IT-Recht.

Die Lehrenden stehen zudem über den Online-Campus der Berufsakademie zur Verfügung. Mit diesem Engagement verbindet die Kooperation fachliche Expertise der Kanzlei mit praxisrelevanter Ausbildung im Bereich Medien- und IT-Recht.

Neuer Lehrauftrag für Heidrich Rechtsanwälte

Im Rahmen einer Kooperation mit der Berufsakademie Lüneburg übernimmt unsere Kanzlei im Rahmen des dortigen Bachelor-Studiengangs künftig den Bereich „Medien- und IT-Recht“.

Niklas Mühleis (Lehrbeauftragter des Niedersächsischen Studieninstituts (NSI)), Stas Kertsman, Joerg Heidrich, René Genz und Jörn Schlieter betreuen das Modul in Präsenz- und Hybridformaten. Die Lehrveranstaltungen vermitteln praxisnah Inhalte zu Medienrecht, Urheberrecht, Marketingrecht, Datenschutz und IT-Recht.

Die Lehrenden stehen zudem über den Online-Campus der Berufsakademie zur Verfügung. Mit diesem Engagement verbindet die Kooperation fachliche Expertise der Kanzlei mit praxisrelevanter Ausbildung im Bereich Medien- und IT-Recht.

Allgemein

„Vodafone Pass“ und „Stream On“ sind europarechtswidrig

09/2021 von Marva Pirweyssian

Der EuGH entschied, dass die Internettarife „Vodafone Pass“ von Vodafone sowie „Stream On“ der Telekom gegen EU-Recht verstoßen (EuGH, Urteil vom 02.09.2021 - C-854/19; C-5/20; C-34/20). Bei den Tarifoptionen handelt es sich um Smartphoneverträge, die unter anderem eine kostenlose Nutzung bestimmter Datentypen versprachen, sodass beispielsweise durch das Hinzufügen des Video-Passes zur bestehenden Flatrate kein Datenvolumen beim Ansehen von Videos verbraucht werden sollte. Tatsächlich wurden aber einige Apps, wie etwa die der Streamingdienste von Netflix oder Prime, vom Angebot ausgenommen, ohne dass dies bei Vertragsabschluss transparent für den Kunden ersichtlich war. Das Urteil stärkt sowohl die Verbraucherrechte des Einzelnen als auch die Netzneutralität. Im Folgenden finden Sie eine Pressemitteilung des EuGH.