Abmahnungen im Markenrecht
Immer wieder kommt es zu markenrechtlichen Abmahnungen durch Konkurrenten. Der Schutz von Marken ist in Deutschland im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) geregelt. Mit der Eintragung einer Marke entstehen für den Markeninhaber umfassende Schutzrechte, welche mittels einer Abmahnung durchgesetzt werden können. Insbesondere Markenverletzungen, die im Internet stattfinden, sind für die Rechteinhaber leicht auffindbar und werden somit häufig abgemahnt.
WAS SCHÜTZT DIE MARKENEINTRAGUNG?
Entscheidende Voraussetzungen für die Abmahnung sind unter anderem die Identität bzw. Ähnlichkeit der verwendeten Markenzeichen und die Übereinstimmung der Markenklasse.
Die Frage, ob eine Ähnlichkeit zwischen zwei verwendeten Zeichen vorliegt, ist in vielen Fällen schwierig zu beurteilen und war bereits Gegenstand etlicher Gerichtsverfahren. Als Faustformel gilt: Sobald für eine objektive Person aus dem angesprochenen Verkehrskreis eine Verwechslungsgefahr bzgl. der Herkunft des mit dem Zeichen versehenen Produkts besteht, ist eine markenrechtlich relevante Nutzung anzunehmen.
Die Einteilung in Markenklassen sorgt dafür, dass bestimmte Zeichen und Wortkombinationen nur in bestimmten Produkt- und Dienstleistungskategorien Markenschutz entfalten. Die Einteilung der Markenklassen erfolgt über die sogenannten Nizza-Klassen, die sich in 34 Produkt- und 11 Dienstleistungsklassen untergliedern.
WAS KANN ABGEMAHNT WERDEN?
Welche Handlungen abmahnfähig sind, ergibt sich dabei unter anderem aus § 14 MarkenG. Danach dürfen Dritte insbesondere nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Produkte oder Dienstleistungen verwenden, auf Verpackungen anbringen oder damit werben. Ebenso wenig dürfen ohne Zustimmung des Markeninhabers Waren unter dem Zeichen ein- und ausgeführt werden.
Was sind die FOLGEN einer verletzung?
Bei einem Verstoß gegen diese Gebote kann der Markeninhaber gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG die sofortige Unterlassung sämtlicher verletzender Handlungen verlangen. Damit die sog. Wiederholungsgefahr beseitigt wird, muss der Verletzer eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben. Damit vermeidet er, dass der Markeninhaber den Unterlassungsanspruch gerichtlich einklagt.
Darüber hinaus kann der Markeninhaber gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG den ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Um diesen berechnen zu können, ist er darüber hinaus nach § 19 MarkenG berechtigt, von dem Verletzer über die begangenen Verletzungshandlungen vollständig und umfassend Auskunft zu verlangen. Dies kann im schlimmsten Fall zur Offenlegung sämtlicher geschäftlicher Aktivitäten gegenüber einem Konkurrenten führen. Zu guter Letzt kann der Markeninhaber auch die Kosten der Abmahnung ersetzt verlangen. Da bei Markenverletzungen regelmäßig ein Streitwert von 50.000 € oder mehr üblich ist, sind bereits die außergerichtlichen Abmahnkosten nicht zu unterschätzen.
WIE reagieren auf eine Abmahnung?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das MarkenG erhalten haben, sollten Sie diese keinesfalls ignorieren. In der Regel gilt es schnell zu handeln, da die Gefahr des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch ein Gericht droht. Mit der einstweiligen Verfügung können Ihnen Verkaufs- und Lieferstopps auferlegt werden, die entsprechende Umsatzeinbußen mit sich bringen.
Ebenso wenig ratsam ist es aber, die geforderten Handlungen ohne Prüfung durch einen Rechtsanwalt zu erfüllen. In vielen Fällen sind die Abmahnungen schlicht unberechtigt. Selbst wenn die Abmahnung berechtigt ist, kann mit entsprechender Argumentation aber oftmals eine gütliche Einigung erzielt werden.
Abmahnungsschutz ist Unternehmensschutz
Der Schutz vor markenrechtlichen Abmahnungen sollte bei Unternehmen eine hohe Priorität genießen. Je nach Art und Umfang der Verstöße gegen die Rechte eines Markeninhabers, können die Schadensersatzansprüche sogar die Existenz eines Unternehmens ernsthaft bedrohen. Bevor Sie ein Produkt oder eine Dienstleistung anbieten, sollten Sie sich immer über bereits eingetragene Marken informieren, die ähnliche Zeichen bereits haben schützen lassen. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie für Ihr Unternehmen eine Marke eintragen lassen wollen. Für erste Anhaltspunkte, ob ähnliche oder identische Zeichen bereits Markenschutz genießen, kann die Register-Recherche des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) genutzt werden.
Wenn Sie eine eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben oder andere Beratung im Bereich des Markenrechts benötigten, kontaktieren Sie uns gerne.